Letzte Aktualisierung:
1.12.2024
Columbus Soft
Allgemeine Geschäftsbedingungen – 9/2006
§ 1 Allgemeines
Liefergeschäfte werden nur nach den nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen geschlossen. Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage aller Angebote. Software-Lieferungen unterliegen überdies der separaten
Lizenzvereinbarung zur Nutzung von Software,
die der von uns gelieferten Software beiliegt. Auftragsbestätigungen, Liefervereinbarungen und Gegenbestätigungen der Käuferin/des Käufers unter Hinweis auf ihre/seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Bedingungen und Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.
Gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung über Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht:
Gemäß § 3 FernAbsG sowie § 361a BGB (neu) hat der Käufer die Möglichkeit, jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu widerrufen.
Einschränkungen zum Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht:
Gemäß § 3, Abs. 2.1 FernAbsG gilt dies nicht bei Fernabsatzverträgen »zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind [...]«
Gemäß § 3, Abs. 2.2 FernAbsG gilt dies ebenfalls nicht bei Fernabsatzverträgen »zur Lieferung [...] von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, [...]«
Aus diesen Gründen erkennen wir eine Rücknahme von per Download oder E-Mail übermittelter Software nicht an!
Alle in dieser WebSite genannten Preise sind freibleibend. Wir behalten uns Irrtümer bei der Erstellung der Angebotsseiten in dieser WebSite vor.
Der Versand von Warenleistungen erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr der Bestellerin/des Bestellers ab Werk. Wenn Liefer- und Bestelleranschrift nicht identisch sind, wird von uns in der Regel die Bestellerin/der Besteller als RechungsempfängerIn angesehen.
Die Bestellungen für Software-Lieferungen aus dem Angebot dieser WebSite sind sofort Zug um Zug zahlbar. Inlands-Bestellungen liefern wir daher nur gegen Banklastschrift, Postnachnahme oder Vorkasse aus. Auslands-Bestellungen liefern wir nur gegen Kreditkarten-Lastschrift, Postnachnahme oder Vorkasse aus. Schecks werden zahlungshalber angenommen. Nebenkosten des Geldverkehrs trägt die Kundin/der Kunde. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. – Schulen und Behörden werden auf Wunsch und gegen schriftliche Bestellung mit Instituts-Briefkopf gegen offene Rechnung beliefert, die binnen 10 Tagen ohne jeden Abzug beglichen werden muß.
Unsere Software-Lieferungen sind nicht skontierbar.
Eine Zahlung ist an dem Tag erbracht, an dem der Lieferer über den Gegenwert eines Zahlungsmittels verfügen kann. Kann eine Lastschrift nicht eingelöst werden, so werden neben dem Rechnungsbetrag auch alle weiteren Forderungen des Lieferers sowie dem Lieferer mit dem Zahlungsverkehr entstandene Kosten sofort fällig. Einer besonderen Mahnung oder Fälligstellung bedarf es nicht.
Der Lieferer ist in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des tatsächlichen, für in Anspruch genommenen Kredit zu zahlenden Bankzinssatzes, zumindest aber 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens, der auch darin bestehen kann, daß der Lieferer bankseitig turnusmäßig mit Zinssalden belastet wird und deshalb anwachsende Kredite zu verzinsen hat, wird davon nicht berührt.
Wir können bei Erstbestellung oder besonderer Geschäftsbeziehung Vorauskasse oder Nachnahme verlangen.
Der Lieferer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden der Kundin/des Kunden anzurechnen. Sind Kosten oder Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptlieferung anzurechnen.
Letztlich kann der Lieferer Schadenersatz verlangen. Hat der Lieferung seine Lieferung im Zeitpunkt des Eintritts bzw. im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Bestellerin/des Bestellers noch nicht erbracht, ist er berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch für den Fall, daß unbefriedigende Vermögensverhältnisse der Bestellerin/des Bestellers, die die Lieferung gefährden, bereits bei Vertragsabschluß vorliegen, dem Lieferer aber erst nach Vertragsabschluß bekannt werden.
Der Lieferer ist berechtigt, der Bestellerin/dem Besteller eine Frist von 14 Tagen zur Behebung der durch diese Gründe eingetretenen Gefährdung des Vertragszweckes durch Zug um Zug Lieferung oder durch Sicherheitsleistung zu setzen. Läßt die Bestellerin/der Besteller die Frist fruchtlos verstreichen, kann der Lieferer gleichfalls vom Vertrag zurücktreten oder aber Schadenersatz verlangen.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit der Bestellerin/dem Besteller entstandenen und künftig entstehenden Forderungen Eigentum des Lieferers (Sicherungsgut). Die Bestellerin/der Besteller ist deshalb nicht berechtigt, das Sicherungsgut zu verpfänden oder an Dritte zur Sicherheit zu übereignen. Die Bestellerin/der Besteller hat das Sicherungsgut gegen Feuer, Wasser, Vandalismus und Diebstahl auf ihre/seine Kosten zu versichern, gelieferte Daten und Programme gegen Zugriff jedweder Art durch Dritte zu schützen und auf Verlangen des Lieferers einen entsprechenden Nachweis über die Sicherung zu erbringen.
Die gelieferten Leistungen in Form von Programmen und Daten (nachfolgend Software genannt) werden mit einfachem oder mehrfachem Nutzungsrecht vom Lieferer an die Bestellerin/den Besteller veräußert. Die Bestellerin/der Besteller erwirbt weder Urheberrecht noch Eigentum an der Software, nur am einfachen oder mehrfachen Nutzungsrecht der Software.
Näheres hierzu regelt die
Lizenzvereinbarung zur Nutzung von Software,
die die Bestellerin/der Besteller spätestens mit Öffnung der Software-Verpackung oder Akzeptanz einer Lieferung per Download oder E-Mail stillschweigend akzeptiert. Diese stillschweigende Akzeptanz ist bei dem hochflüchtigen Liefergut Software marktüblich und muß, da sich prinzipiell keine Nachweise über das Nicht-Installieren oder De-Installieren von Software erbringen lassen, so durchgeführt werden. Das Akzeptieren oder sogar ausdrückliche Wünschen einer Lieferung per Download oder E-Mail ersetzt hierbei prinzipiell die sog. Versiegelung der Software-Verpackung.
Der Lieferer ist bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus Softwarelieferungen berechtigt, das der Bestellerin/dem Besteller bei Lieferung der Software voraus gewährte Nutzungsrecht an der Software wieder zu entziehen. Nach vollständiger Bezahlung der vorgenannten Forderungen bleibt der Lieferer bei Eintreten eines der im folgenden aufgeführten Umstände berechtigt, der Bestellerin/dem Besteller das Nutzungsrecht an der Software wieder zu entziehen:
- wenn dem Lieferer bekannt wird, daß die Bestellerin/der Besteller das ihr/ihm eingeräumte Nutzungsrecht an der Software mißachtet hat, indem er eigenmächtig Dritten ein kostenpflichtiges oder kostenloses Nutzungsrecht an der Software gewährt hat,
- wenn dem Lieferer bekannt wird, daß die Bestellerin/der Besteller kopiergeschützte oder serialisierte Software entsichert oder die Serialisierung geändert hat,
- wenn der Lieferer nachweisen kann, daß die Bestellerin/der Besteller das Nutzungsrecht oder die Software selbst veräußert hat und selbst weiterhin das Nutzungsrecht an der Software ausübt.
Gewährleistung für gelieferte Software ist in der Lizenzvereinbarung zur Nutzung von Software geregelt.
§ 6 Demo-Versionen von Software, VerpackungenAngeforderte, per Post gelieferte und berechnete Demo-Versionen von Software mit physikalischen Datenträgern und ggf. mit Handbüchern können nicht zurückgenommen werden. Kostenlose Demo-Versionen von Software wird auf dieser WebSite zum Download angeboten.
Schadenersatzansprüche jeder Art sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 8 GeheimhaltungDie dem Lieferer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen gelten nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung als vertraulich. Zugleich weisen wir jedoch auch darauf hin, daß die uns anvertrauten Adreß- und Bankdaten nur zu internen und Vertriebszwecken gespeichert werden, da wir mit Software handeln, nicht aber mit Adressen.
§ 9 SchlußbestimmungenBei Streitigkeiten bemüht sich der Lieferer um eine partnerschaftliche Einigung. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, sind für die Austragung aller Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Bestellerin/Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Lieferers.
Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Cloppenburg bzw. das Landgericht Oldenburg, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozeß.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
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Inh. Christof Schardt
Im Hirtengrund 2
64297 Darmstadt